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Betriebsübliche Arbeitszeit muss eingehalten werden
16.05.2013. Wenn ein Arbeitnehmer während "seiner" Arbeitszeit nicht arbeitet, fällt sein Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt weg. Denn im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn".
Fraglich ist allerdings, wie lange und wann ein Arbeitnehmer überhaupt arbeiten muss, wenn der Arbeitsvertrag keine Regelungen zu der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit enthält.
Auch dann kann der Arbeitgeber per Weisung die Einhaltung der "betriebsüblichen" Arbeitszeiten verlangen und das Gehalt kürzen, wenn der Arbeitnehmer diese Zeiten nicht einhält. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) gestern klargestellt: BAG, Urteil vom 15.05.2013, 10 AZR 325/12.
- Welche Arbeitszeiten gelten, wenn der Arbeitsvertrag dazu keine Regelungen enthält?
- Der Streitfall: Arbeitnehmerin mit 95.000 EUR Jahresgehalt häuft knapp 700 Minusstunden an
- BAG: Regelt der Arbeitsvertrag die Arbeitszeit nicht, ist die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbart
Welche Arbeitszeiten gelten, wenn der Arbeitsvertrag dazu keine Regelungen enthält?
Eigentlich sollte im Arbeitsvertrag geregelt sein, wie lange der Arbeitnehmer pro Woche arbeiten muss. Und auch wenn ein Arbeitsvertrag nur per Handschlag geschlossen wird (was rechtlich zulässig ist), sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einem schriftlichen Arbeitsnachweis über seine Arbeitszeiten informieren.
Aber wie lange muss der Arbeitnehmer arbeiten, wenn vertragliche Regelungen zur Arbeitszeit nicht getroffen wurden? Eine einseitige Festsetzung der Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber per Weisung ist jedenfalls nicht möglich. Denn die Dauer der Arbeitszeit gehört zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen, die der Arbeitgeber nicht per Weisung festlegen kann.
Der Streitfall: Arbeitnehmerin mit 95.000 EUR Jahresgehalt häuft knapp 700 Minusstunden an
Im Streitfall ging es um eine außertarifliche Angestellte mit einem Jahresgehalt von etwa 95.000 EUR. Nach einer Klausel in ihrem Arbeitsvertrag musste sie „auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig … werden“. Andere Arbeitszeitregelungen waren im Arbeitsvertrag nicht enthalten.
Für die tariflichen Arbeitnehmer des Betriebs, die allerdings nur etwa ein Drittel der 800 Arbeitnehmer ausmachten, galt gemäß einer Betriebsvereinbarung die tarifliche Arbeitszeit von 38 Stunden pro Woche.
Nachdem der Arbeitgeber im Herbst 2010 feststellte, dass die Angestellte lange Zeit weniger als 38 Stunden pro Woche gearbeitet hatte, so dass sich auf ihrem Arbeitszeitkonto knapp 700 (!) Minusstunden angesammelt hatten, forderte er sie auf, täglich mindestens 7,6 Stunden zu arbeiten, um auf diese Weise eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten.
Die Angestellte befolgte diese Weisung nicht, woraufhin sie erst Abmahnungen erhielt und zuletzt eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung, die das Arbeitsgericht Essen (Urteil vom 22.06.2011, 5 Ca 581/11) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf für wirksam hielten (Urteil vom 09.02.2012, 4 Sa 1112/11). Über diese Kündigungsschutzklage muss das BAG voraussichtlich am 29.08.2013 entscheiden (AZ des BAG: 2 AZR 273/12).
In einem weiteren, eigenständigen Gerichtsverfahren klagte die Angestellte 7.156,40 EUR Gehalt ein, denn in diesem Umfang hatte der Arbeitgeber ihr das Gehalt gekürzt, weil sie trotz Aufforderung keine 38 Stunden pro Woche gearbeitet hatte. Die Angestellte hielt das für rechtswidrig. Denn nach ihrer Meinung war sie gar nicht verpflichtet, irgendwelche Arbeitszeiten einzuhalten. Auch mit dieser Lohnklage hatte sie aber weder vor dem Arbeitsgericht Essen (Urteil vom 30.06.2011, 3 Ca 111/11) noch vor dem LAG Düsseldorf Erfolg (Urteil vom 09.02.2012, 4 Sa 1025/11).
BAG: Regelt der Arbeitsvertrag die Arbeitszeit nicht, ist die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbart
Auch das BAG entschied gegen die Angestellte, d.h. es bestätigte die Abweisung ihrer Gehaltsklage. In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG heißt es zur Begründung:
Wenn in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt ist, gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer die betriebsübliche Arbeitszeit einhalten muss, und zwar auch dann, wenn er ein "außertariflicher" Angestellter ist.
Und hier im Streitfall hatten die Parteien laut BAG die betriebsübliche Arbeitszeit per Arbeitsvertrag als Maß für die zu leistende Arbeit festgelegt. Denn es gab hier keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien eine "dem Zeitmaß enthobene Arbeitspflicht" vereinbaren wollten, so das BAG. Daher musste der Arbeitgeber nur die Zeiten bezahlen, während der die Angestellte gearbeitet hatte.
Die Entscheidung ist in dem Punkt richtig, dass der Arbeitsvertrag die Klägerin verpflichtet, "auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit" zu arbeiten, denn das ist wohl so zu verstehen, dass sie zumindest einmal die betriebsüblichen Zeiten einhalten bzw. arbeiten muss. Allerdings ist fraglich, ob es für AT-Angestellte in diesem Betrieb überhaupt eine betriebsübliche Arbeitszeit gab, denn die tariflichen Arbeitnehmer mit ihren 38 Stunden waren in der Minderzahl. An dieser Stelle ist die Begründung des LAG und auch die des BAG etwas fragwürdig.
Fazit: Trotz dieses Kritikpunktes ist das Urteil des BAG im Ergebnis richtig, denn die arbeitsvertragliche Hauptpflicht des Arbeitnehmers besteht nicht darin, irgendwelche Ziele zu erreichen, sondern zu arbeiten. Der Arbeitsvertrag ist kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag und verpflichtet den Arbeitnehmer daher zur "Mühewaltung". Theoretisch könnten die Arbeitsvertragsparteien von diesem Modell zwar abweichen, aber dafür braucht es handfeste Anhaltspunkte, die hier im Streitfall nicht gegeben waren.
Daher musste auch die Angestellte hier im Streitfall gemäß ihrem Arbeitsvertrag in einem konkreten zeitlichen Umfang arbeiten (auch wenn dieser Zeitumfang schwer festzustellen war). Da sie das nicht getan hatte, konnte der Arbeitgeber das Gehalt kürzen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2013, 10 AZR 325/12 (Pressemeldung des BAG)
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2012, 4 Sa 1025/11
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2013, 2 AZR 273/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsnachweis
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
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- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 19/116 Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/226 Fußball gucken während der Arbeit?
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 27. November 2020
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